Der neue § 14 a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Informationen für Installateure & Kunden
Zum 01.01.2024 treten die gesetzlichen Änderungen durch den neuen § 14 a EnWG für steuerbare Verbraucheinrichtungen (steuVE) in Kraft. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Sie als Installateure, unsere gemeinsamen Kunden und uns als Netzbetreiber.
Der neue Paragraf gewährleistet eine flexiblere und zielgerichtetere Steuerung von Verbrauchseinrichtungen. Der Hintergrund für die Anpassung liegt in der Digitalisierung des dezentralen Stromsystems, die einen Grundpfeiler zur Erreichung klimapolitischer Ziele darstellt. Es werden damit folgende Ziele verfolgt:
• Bessere Auslastung der Stromnetze: Vermeidung von Engpässen und Überbelastung durch netzorientiertes Steuern
• Möglichkeit zur Leistungsregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber
• Kunden erhalten dafür eine pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1) oder eine Netzentgeltreduzierung für die Energiemenge der steuVE (Modul 2)
• Verpflichtende Teilnahme für Netzbetreiber und Betreiber einer steuVE - Eindeutige Anforderungen über Mess- und Abrechnungskonzepte
Die neue Regelung gilt für alle steuVE, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen ohne bestehenden § 14 a sind damit ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit bestehendem § 14 a sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant. Nach Inkrafttreten des neuen § 14 a am 01.01.2024 folgt eine Übergangsperiode für Bestandsanlagen. Diese endet am 31.12.2028.
Infos und Formulare
- Kundeninformation – Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
- Zusatzvereinbarung über die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse
- FAQ: Häufig gestellte Fragen zu den Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG für InstallateurInnen
- Informationen für InstallateurInnen – Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
- §14a EnWG Kundenrechner